Vertreterärztinnen und Vertreterärzte können künftig zusätzlich den Zuschlag für die hausärztliche Betreuung von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten (Palliativzuschlag) in Höhe von 120 € sowie den Zuschlag für Besuche von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten abrechnen. Das war bisher nicht möglich; bislang erfolgte die Vergütung in diesem Zusammenhang über die Vertreterpauschale.
Wichtig ist: Die Abrechnung des Zuschlags für die hausärztliche Betreuung von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten ist bei Übernahme der Betreuung für maximal zwei Quartale möglich.