Der entsprechende Zuschlag gilt nur für Mitarbeitende mit einem abgeschlossenen akademischen nichtärztlichen Gesundheitsberuf bei vorhandener Honoraranlage.
Studierende können unterstützend tätig sein, aber der Zuschlag wird erst nach Abschluss des Studiums gezahlt. Es gibt jedoch Übergangsregelungen, falls eine Nachbesetzung notwendig ist.