Die Nachreichfristen in der HZV ergeben sich aus der in den HZV-Verträgen vereinbarten Verjährungsfristen Ihres Honoraranspruchs. Die Nachreichfrist beträgt in der Regel 12 Monate und beginnt mit dem Ablauf des Quartals, das dem abgerechneten Quartal folgt.
Das bedeutet: Sie können Leistungen vier Quartale lang rückwirkend bei der HÄVG für die HZV nachreichen. Beispiel: Mit der Abrechnung Q4/25 können sie Leistungen noch zurück bis Q4/24 bei der HÄVG für die HZV nachreichen. Nachgereichte Abrechnungsdaten werden je nach Eingang mit der nächsten oder der übernächsten regulären Auszahlung vergütet.
Eine Ausnahme gibt es beim AOK-Vertrag in Bayern: Hier können Leistungen bis zu drei Quartale rückwirkend nachgereicht werden.