Um HZV-Patientinnen und Patienten stellvertretend innerhalb einer Praxis behandeln zu dürfen, muss der vertretende Praxispartner bzw. Praxispartnerin an den entsprechenden HZV-Verträgen teilnehmen oder bei der HÄVG AG unter Angabe der Qualifikationen gemeldet sein.
Eine Stellvertretung wird benötigt, wenn der Betreuarzt/die Betreuärztin abwesend ist oder nicht über die benötigten Qualifikationen verfügt.
Wichtig für die Abrechnung:
- Alle Ärztinnen oder Ärzte, die innerhalb einer Praxis tätig sind, müssen bei der HÄVG AG mit ihren jeweiligen Qualifikationen gemeldet werden (zusätzlich auch als Praxispartner/in).
- Es werden grundsätzlich keine HZV-Leistungen gegenüber der KV abgerechnet.
- Es wird in diesen Fällen der Zusammenarbeit keine Vertreterpauschale gegenüber der HZV abgerechnet (über die Vertreterpauschale werden fremdeingeschriebene HZV-Patientinnen- und Patienten abgerechnet, wenn Sie also die Vertretung einer anderen Praxis übernehmen).
- Die Vergütung läuft immer über die Betreuärztin/den Betreuarzt des Patienten oder der Patientin.
Der tatsächliche Leistungserbringer (Behandler) erfasst die erbrachte Leistung in der Praxissoftware der Betreuärztin/des Betreuarztes mit seiner LANR.
Die HZV-Vergütung der erbrachten Leistungen wird von der HÄVG AG der Betreuärztin/dem Betreuarzt zugeordnet.
Nimmt der Stellvertreter selbst an den HZV-Verträgen teil, kann er die Leistungen auch über sein HZV-Modul abrechnen, die Vergütung wird auch in diesem Fall (über die gleiche BSNR) der Betreuärztin/dem Betreuarzt zugeordnet.